Allgemeine Einkaufsbedingungen der POS TUNING GmbH
(Stand: 20.10.2025)
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Bestellungen und Einkaufsverträge der POS TUNING GmbH („Besteller“) mit Lieferanten und Dienstleistern („Lieferant“) über Rohstoffe, Zukaufartikel, Dienstleistungen, Maschinen und Anlagen und andere Leistungen aller Art.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Besteller stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Diese AEB gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annimmt.
2. Vertragsschluss und Schriftform
- Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder elektronisch (§§ 126, 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB), z.B. per E‑Mail, erteilt werden.
- Änderungen oder Ergänzungen von Bestellungen müssen ausdrücklich und schriftlich durch den Besteller erfolgen.
- Der Lieferant hat Bestellungen bis zum Ablauf von einem (1) Arbeitstag nach Zugang der Bestellung schriftlich mit Angabe des Preises und des verbindlich, eintreffenden Liefertermins zu bestätigen und damit das Vertragsangebot anzunehmen. Erfolgt keine Annahme, Bestätigung, ist der Besteller berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.
3. Liefer- und Leistungspflichten
- Vereinbarte Liefertermine und ‑fristen sind verbindlich.
- Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald Verzögerungen absehbar sind.
- Teillieferungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
- Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
- Der Lieferant ist dazu verpflichtet, dem Besteller unaufgefordert sämtliche Datenblätter (technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter etc.) mit der Auftragsbestätigung zu übermitteln.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, frei Haus (DDP gemäß Incoterms® 2020) einschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und sonstiger Nebenkosten.
- Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer sowie weiterer vereinbarter Angaben zu stellen. Sie müssen den Anforderungen des UStG, insb. § 14 UStG, entsprechen. Die Rechnungen sind elektronisch zu übermitteln.
- Zahlungen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungseingang und vollständiger Lieferung bzw. Abnahme. Skontozahlungen erfordern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.
- Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung oder der Preise.
5. Lieferung, Gefahrübergang, Eigentum
- Lieferungen erfolgen frei Werk, einschließlich Verpackung und Transportversicherung.
- Die Gefahr geht erst mit Abnahme der Lieferung durch den Besteller über.
- Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die konkrete Lieferung
beziehen; erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte werden nicht anerkannt.
6. Untersuchungs- und Rügepflicht
Abweichend von § 377 HGB gilt: der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Lieferung, versteckte Mängel innerhalb von zehn (10) Werktagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Eine verspätete Mängelanzeige führt nicht zum Ausschluss der Mängelrechte, sofern der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen oder grob fahrlässig verursacht hat.
7. Qualität, Haftung und Mängelrechte
- Der Lieferant garantiert, dass die Lieferungen und Leistungen den vereinbarten Spezifikationen, den anerkannten Regeln der Technik, allen einschlägigen gesetzlichen Anforderungen (insbesondere Produktsicherheits‑, Umwelt- und Arbeitsschutzrecht) sowie den jeweils geltenden Normen entsprechen. Insbesondere sind alle Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln.
- Für Mängel gelten die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der Besteller ist berechtigt, nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Lieferant trägt alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung, einschließlich Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materialkosten. Eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Lieferanten ist ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingend längere gesetzliche Fristen gelten.
8. Produkthaftung und Rückruf
- Der Lieferant haftet für Schäden, die aus fehlerhaften Produkten entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Der Lieferant stellt den Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einem Produktfehler resultieren, sofern der Fehler in seinem Verantwortungsbereich liegt.
- Im Falle eines Rückrufs aufgrund eines Produktfehlers trägt der Lieferant alle dadurch entstehenden Kosten und Aufwendungen.
9. Compliance und Nachhaltigkeit
- Der Lieferant verpflichtet sich, alle geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu Umwelt‑, Arbeits‑, Sozial- und Menschenrechtsstandards einzuhalten.
- Der Lieferant verpflichtet sich, keine Kinder- oder Zwangsarbeit einzusetzen, faire Löhne zu zahlen und die Arbeitssicherheit zu gewährleisten.
- Der Lieferant garantiert die Einhaltung der Vorgaben aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie der EU-CSR-Richtlinie.
- Korruption, Bestechung oder andere unethische Geschäftspraktiken sind strikt untersagt.
- Der Lieferant verpflichtet sich, dem Besteller auf Anforderung Nachweise über seine Compliance- und Nachhaltigkeitsmaßnahmen vorzulegen.
10. Versicherung
Der Lieferant ist verpflichtet, eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung, die auch Produkthaftungsrisiken abdeckt, mit einer Deckungssumme von mindestens 5,0 Mio. € pro Schadensfall während der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.
11. Eigentum und Schutzrechte
- An vom Besteller beigestellten Materialien, Werkzeugen, Modellen oder Zeichnungen behält sich der Besteller Eigentum sowie alle Schutzrechte vor. Sie dürfen ausschließlich für die vereinbarten Zwecke verwendet werden und sind nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert zurückzugeben.
- Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung oder Leistung keine Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt werden.
12. Geheimhaltung
Alle dem Lieferanten überlassenen Informationen, Unterlagen und Kenntnisse sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Bestellers zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt über die Vertragslaufzeit hinaus.
13. Rücktritt und Kündigung
- Der Besteller ist berechtigt, bei schuldhafter Nichteinhaltung von Terminen oder bei sonstiger wesentlicher Vertragsverletzung nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
- Der Besteller ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere bei schweren Pflichtverletzungen oder Insolvenz des Lieferanten.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der Regelungen des Deutschen Internationalen Privatrechts, das ausländisches Recht ausdrücklich für anwendbar erklärt.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Bestellers, sofern nicht zwingendes Recht etwas anderes vorschreibt.
15. Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung ergänzt bestehende Liefer- und Rahmenverträge zwischen den Parteien. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Das Gleiche gilt im Fall von Lücken. Die Parteien werden an der Stelle der unwirksamen Bestimmung oder an der Stelle einer Lücke die wirksame Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke werden die Parteien die wirksame Bestimmung vereinbaren, die sie unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen getroffen haben würden, hätten sie die Lücke bereits bei Abschluss dieser Vereinbarung gekannt.




