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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Allge­meine Einkaufs­be­din­gun­gen der POS TUNING GmbH
(Stand: 20.10.2025)

1. Geltungs­be­reich

  1. Diese Allge­mei­nen Einkaufs­be­din­gun­gen („AEB“) gelten für alle Bestel­lun­gen und Einkaufs­ver­träge der POS TUNING GmbH („Bestel­ler“) mit Liefe­ran­ten und Dienst­leis­tern („Liefe­rant“) über Rohstoffe, Zukauf­ar­ti­kel, Dienst­leis­tun­gen, Maschi­nen und Anla­gen und andere Leis­tun­gen aller Art.
  2. Abwei­chende, entge­gen­ste­hende oder ergän­zende Allge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Liefe­ran­ten werden nicht Vertrags­be­stand­teil, es sei denn, der Bestel­ler stimmt ihrer Geltung ausdrück­lich schrift­lich zu.
  3. Diese AEB gelten auch dann, wenn der Bestel­ler in Kennt­nis entge­gen­ste­hen­der Bedin­gun­gen die Liefe­rung oder Leis­tung vorbe­halt­los annimmt.

2. Vertrags­schluss und Schrift­form

  1. Bestel­lun­gen sind nur verbind­lich, wenn sie schrift­lich oder elek­tro­nisch (§§ 126, 126a BGB) oder in Text­form (§ 126b BGB), z.B. per E‑Mail, erteilt werden.
  2. Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen von Bestel­lun­gen müssen ausdrück­lich und schrift­lich durch den Bestel­ler erfol­gen.
  3. Der Liefe­rant hat Bestel­lun­gen bis zum Ablauf von einem (1) Arbeits­tag nach Zugang der Bestel­lung schrift­lich mit Angabe des Prei­ses und des verbind­lich, eintref­fen­den Liefer­ter­mins zu bestä­ti­gen und damit das Vertrags­an­ge­bot anzu­neh­men. Erfolgt keine Annahme, Bestä­ti­gung, ist der Bestel­ler berech­tigt, die Bestel­lung zu wider­ru­fen.

3. Liefer- und Leis­tungs­pflich­ten

  1. Verein­barte Liefer­ter­mine und ‑fris­ten sind verbind­lich.
  2. Der Liefe­rant ist verpflich­tet, den Bestel­ler unver­züg­lich schrift­lich zu infor­mie­ren, sobald Verzö­ge­run­gen abseh­bar sind.
  3. Teil­lie­fe­run­gen bedür­fen der schrift­li­chen Zustim­mung des Bestel­lers.
  4. Der Liefe­rant trägt das Beschaf­fungs­ri­siko für seine Leis­tun­gen, soweit nicht im Einzel­fall schrift­lich etwas ande­res verein­bart ist.
  5. Der Liefe­rant ist dazu verpflich­tet, dem Bestel­ler unauf­ge­for­dert sämt­li­che Daten­blät­ter (tech­ni­sche Daten­blät­ter, Sicher­heits­da­ten­blät­ter etc.) mit der Auftrags­be­stä­ti­gung zu über­mit­teln.

4. Preise und Zahlungs­be­din­gun­gen

  1. Die verein­bar­ten Preise sind Fest­preise und verste­hen sich, sofern nicht anders ange­ge­ben, frei Haus (DDP gemäß Inco­terms® 2020) einschließ­lich Verpa­ckung, Trans­port, Versi­che­rung und sons­ti­ger Neben­kos­ten.
  2. Rech­nun­gen sind unter Angabe der Bestell­num­mer sowie weite­rer verein­bar­ter Anga­ben zu stel­len. Sie müssen den Anfor­de­run­gen des UStG, insb. § 14 UStG, entspre­chen. Die Rech­nun­gen sind elek­tro­nisch zu über­mit­teln.
  3. Zahlun­gen erfol­gen, sofern nicht anders verein­bart, inner­halb von 30 Tagen netto ab Rech­nungs­ein­gang und voll­stän­di­ger Liefe­rung bzw. Abnahme. Skon­to­zah­lun­gen erfor­dern eine geson­derte schrift­li­che Verein­ba­rung.
  1. Zahlun­gen bedeu­ten keine Aner­ken­nung der Ordnungs­mä­ßig­keit der Liefe­rung oder der Preise.

5. Liefe­rung, Gefahr­über­gang, Eigen­tum

  1. Liefe­run­gen erfol­gen frei Werk, einschließ­lich Verpa­ckung und Trans­port­ver­si­che­rung.
  2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme der Liefe­rung durch den Bestel­ler über.
  3. Eigen­tums­vor­be­halte des Liefe­ran­ten gelten nur, soweit sie sich auf die konkrete Liefe­rung
    bezie­hen; erwei­terte oder verlän­gerte Eigen­tums­vor­be­halte werden nicht aner­kannt.

6. Unter­su­chungs- und Rüge­pflicht

Abwei­chend von § 377 HGB gilt: der Bestel­ler ist verpflich­tet, die Ware inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist nach Liefe­rung zu prüfen. Offen­sicht­li­che Mängel sind inner­halb von zehn (10) Werk­ta­gen nach Liefe­rung, versteckte Mängel inner­halb von zehn (10) Werk­ta­gen nach deren Entde­ckung schrift­lich zu rügen. Eine verspä­tete Mängel­an­zeige führt nicht zum Ausschluss der Mängel­rechte, sofern der Liefe­rant den Mangel arglis­tig verschwie­gen oder grob fahr­läs­sig verur­sacht hat.

7. Quali­tät, Haftung und Mängel­rechte

  1. Der Liefe­rant garan­tiert, dass die Liefe­run­gen und Leis­tun­gen den verein­bar­ten Spezi­fi­ka­tio­nen, den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik, allen einschlä­gi­gen gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen (insbe­son­dere Produktsicherheits‑, Umwelt- und Arbeits­schutz­recht) sowie den jeweils gelten­den Normen entspre­chen. Insbe­son­dere sind alle Liefe­run­gen und Leis­tun­gen frei von Sach- und Rechts­män­geln.
  2. Für Mängel gelten die gesetz­li­chen Ansprü­che unein­ge­schränkt, soweit nach­fol­gend nichts ande­res bestimmt ist. Der Bestel­ler ist berech­tigt, nach eige­ner Wahl Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung zu verlan­gen. Der Liefe­rant trägt alle Aufwen­dun­gen im Zusam­men­hang mit der Mängel­be­sei­ti­gung, einschließ­lich Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten. Eine Haftungs­be­gren­zung zuguns­ten des Liefe­ran­ten ist ausge­schlos­sen.
  3. Die Verjäh­rungs­frist für Mängel­an­sprü­che beträgt 36 Monate ab Gefahr­über­gang, soweit nicht zwin­gend längere gesetz­li­che Fris­ten gelten.

8. Produkt­haf­tung und Rück­ruf

  1. Der Liefe­rant haftet für Schä­den, die aus fehler­haf­ten Produk­ten entste­hen, nach den gesetz­li­chen Vorschrif­ten.
  2. Der Liefe­rant stellt den Bestel­ler von sämt­li­chen Ansprü­chen Drit­ter frei, die aus einem Produkt­feh­ler resul­tie­ren, sofern der Fehler in seinem Verant­wor­tungs­be­reich liegt.
  3. Im Falle eines Rück­rufs aufgrund eines Produkt­feh­lers trägt der Liefe­rant alle dadurch entste­hen­den Kosten und Aufwen­dun­gen.

9. Compli­ance und Nach­hal­tig­keit

  1. Der Liefe­rant verpflich­tet sich, alle gelten­den gesetz­li­chen Vorschrif­ten, insbe­son­dere zu Umwelt‑, Arbeits‑, Sozial- und Menschen­rechts­stan­dards einzu­hal­ten.
  2. Der Liefe­rant verpflich­tet sich, keine Kinder- oder Zwangs­ar­beit einzu­set­zen, faire Löhne zu zahlen und die Arbeits­si­cher­heit zu gewähr­leis­ten.
  3. Der Liefe­rant garan­tiert die Einhal­tung der Vorga­ben aus dem Liefer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz (LkSG) sowie der EU-CSR-Richt­li­nie.
  4. Korrup­tion, Bestechung oder andere unethi­sche Geschäfts­prak­ti­ken sind strikt unter­sagt.
  5. Der Liefe­rant verpflich­tet sich, dem Bestel­ler auf Anfor­de­rung Nach­weise über seine Compli­ance- und Nach­hal­tig­keits­maß­nah­men vorzu­le­gen.

10. Versi­che­rung

Der Liefe­rant ist verpflich­tet, eine ange­mes­sene Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, die auch Produkt­haf­tungs­ri­si­ken abdeckt, mit einer Deckungs­summe von mindes­tens 5,0 Mio. € pro Scha­dens­fall während der Vertrags­lauf­zeit zu unter­hal­ten und dem Bestel­ler auf Verlan­gen nach­zu­wei­sen.

11. Eigen­tum und Schutz­rechte

  1. An vom Bestel­ler beigestell­ten Mate­ria­lien, Werk­zeu­gen, Model­len oder Zeich­nun­gen behält sich der Bestel­ler Eigen­tum sowie alle Schutz­rechte vor. Sie dürfen ausschließ­lich für die verein­bar­ten Zwecke verwen­det werden und sind nach Been­di­gung des Vertra­ges unauf­ge­for­dert zurück­zu­ge­ben.
  2. Der Liefe­rant steht dafür ein, dass durch die Liefe­rung oder Leis­tung keine Rechte Drit­ter, insbe­son­dere Schutz­rechte, verletzt werden.

12. Geheim­hal­tung

Alle dem Liefe­ran­ten über­las­se­nen Infor­ma­tio­nen, Unter­la­gen und Kennt­nisse sind streng vertrau­lich zu behan­deln und dürfen Drit­ten nur mit ausdrück­li­cher schrift­li­cher Zustim­mung des Bestel­lers zugäng­lich gemacht werden. Diese Verpflich­tung gilt über die Vertrags­lauf­zeit hinaus.

13. Rück­tritt und Kündi­gung

  1. Der Bestel­ler ist berech­tigt, bei schuld­haf­ter Nicht­ein­hal­tung von Termi­nen oder bei sons­ti­ger wesent­li­cher Vertrags­ver­let­zung nach erfolg­lo­ser Frist­set­zung vom Vertrag zurück­zu­tre­ten und Scha­dens­er­satz zu verlan­gen.
  2. Der Bestel­ler ist berech­tigt, den Vertrag aus wich­ti­gem Grund frist­los zu kündi­gen, insbe­son­dere bei schwe­ren Pflicht­ver­let­zun­gen oder Insol­venz des Liefe­ran­ten.

14. Gerichts­stand und anwend­ba­res Recht

  1. Es gilt deut­sches Recht unter Ausschluss des UN-Kauf­rechts (CISG) und unter Ausschluss der Rege­lun­gen des Deut­schen Inter­na­tio­na­len Privat­rechts, das auslän­di­sches Recht ausdrück­lich für anwend­bar erklärt.
  2. Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten ist der Sitz des Bestel­lers, sofern nicht zwin­gen­des Recht etwas ande­res vorschreibt.

15. Schluss­be­stim­mun­gen

Diese Verein­ba­rung ergänzt bestehende Liefer- und Rahmen­ver­träge zwischen den Parteien. Abwei­chende oder ergän­zende Verein­ba­run­gen bedür­fen der Schrift­form. Soll­ten einzelne Bestim­mun­gen dieser Verein­ba­rung ganz oder teil­weise unwirk­sam sein oder werden, blei­ben die übri­gen Bestim­mun­gen wirk­sam. Das Glei­che gilt im Fall von Lücken. Die Parteien werden an der Stelle der unwirk­sa­men Bestim­mung oder an der Stelle einer Lücke die wirk­same Bestim­mung verein­ba­ren, die der unwirk­sa­men Bestim­mung am nächs­ten kommt. Im Falle einer Lücke werden die Parteien die wirk­same Bestim­mung verein­ba­ren, die sie unter Berück­sich­ti­gung der übri­gen Bestim­mun­gen getrof­fen haben würden, hätten sie die Lücke bereits bei Abschluss dieser Verein­ba­rung gekannt.

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