34 Cg 53/24 z
Im Namen der Republik
Das Landesgericht Eisenstadt erkennt durch die Richterin Mag. Carmen Pirker-Grems in der Rechtssache der klagenden Partei V e r e i n f ü r K o n s u m e n t e n i n f o r m a t i o n , Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt, Mohsgasse 2/5a, 1030 Wien, wider die beklagte Partei N O V A M U S I C E N T E R T A I N M E N T G m b H , die Veranstalterin des Nova Rock Festivals, FN 254054i, Hintergasse 20, 7210 Mattersburg, vertreten durch die Proksch & Partner Rechtsanwälte OG, Am Heumarkt 9/1/11, 1030 Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 30.500,--) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: EUR 5.500,--) zu Recht:
1.) Die beklagte Partei ist schuldig, die Verwendung der nachstehend genannten Klausel oder sinngleicher Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern ab sofort zu unterlassen und es weiters ab sofort zu unterlassen, sich auf diese Klausel oder sinngleiche Klauseln zu berufen:
„Der Müllpfand beträgt € 20,- (vor Ort in bar zu bezahlen) davon werden euch € 10 auf euer Cashless Band zurück gebucht, wenn ihr einen mindestens halbvollen Müllsack inklusive Beleg bei den Abgabestellen zurück bringt.
Wer ein Zelt oder einen Rucksack dabei hat, gilt ungeachtet des Tickets als Camper*in, d.h. es wird Müllsackpfand eingehoben. Keine Rückgabe ohne Pfandbon möglich!“.
2.) Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches mit Ausnahme der Kostenentscheidung binnen 6 Monaten einmal im redaktionellen Teil der bundesweit erscheinenden Samstagsausgabe der „Kronen Zeitung“ auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, sowie dem fettgedruckten Zusatz, dass die beklagte Partei Veranstalterin des Nova Rock Festivals ist, und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.
3.) Die beklagte Partei ist schuldig, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit Ausnahme des Ausspruchs über die Kosten binnen sechs Wochen für die Dauer von 90 Tagen auf der von der beklagten Partei betriebenen Website www.novarock.at, oder, sollte sich die Internetadresse ändern, auf der von ihr betriebenen Website derart zu veröffentlichen bzw. die Veröffentlichung durch den Betreiber der Folge-Website zu veranlassen, dass die Veröffentlichung unabhängig vom Endgerät, von dem die Seite aufgerufen wird, auf der Startseite in einem rechteckigen Fenster in der Größe zumindest eines Viertels der Bildschirmoberfläche, die bei Eingabe der Internetadresse in der Adresszeile des Webbrowsers erscheint, aufrufbar sein muss, wobei sie in Fettumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten hinsichtlich Schriftgröße, Schriftfarbe, Farbe des Hintergrundes und Zeilenabständen so vorzunehmen ist wie auf der Website www.novarock.at im Textteil üblich.
Landesgericht Eisenstadt
am 11. Dezember 2024