Immer wieder gibt es – auch unter Kollegen – Irritationen, was genau in einem Bauvertrag denn nun vereinbart worden ist.
Im Baurecht gibt es drei Vergütungsarten:
1.)
Einheitspreisvertrag:
Der Auftragnehmer (=Unternehmer) bietet den Preis für seine Leistung nach einer Grundeinheit an (z.B. pro Quadratmeter oder pro laufenden Meter) und ermittelt die voraussichtlichen Kosten.
In der Regel enthält dieser Preis Material und Arbeitsleistung (was aber immer deutlich herausgearbeitet werden sollte.
Im Rahmen der Abrechnung wird dann ein Aufmaß (z.B. Gesamtfläche) für die einzelnen Positionen ermittelt und die ermittelten Massen zu den vereinbarten Einheitspreisen in Rechnung gestellt. Die Dauer der Arbeit spielt dabei keine Rolle.
2.)
Pauschalpreisvertrag:
Die Parteien vereinbaren einen festen Preis für eine im Vertrag definierte Leistung.
Unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand hat der Auftraggeber (=Bauherr) dem Auftragnehmer die Vergütung in Höhe der vereinbarten Pauschale zu leisten.
Diese Vergütungsalternative verhindert am ehesten eine Überschreitung der geplanten Baukosten. Finden jedoch Änderungen im Leistungsumfang statt, erweist sich diese Art der Bezahlung als relativ starr, da Änderungen dann immer zu Beweiszwecken schriftlich fixiert werden sollten.
3.)
Abrechnung auf Regiebasis:
Die Parteien rechnen nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand ab.
Der Auftragnehmer zeichnet seine Leistungen auf einem Regiezettel auf und rechnet die geleisteten Stunden und verbauten Materialen zu den vereinbarten Preisen ab.
Diese Variante stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Arbeit leistungsgemäß bezahlt bekommt, eine klare Kalkulation der Baukosten ist aber nicht möglich.