Newsnational Sonntag, 18.10.2026 | Image  Drucken

Berlin: Verwaltungsgericht hält Gebetsverbot an Weddinger Gymnasium für rechtmäßig – GFF will in die nächste Instanz

Gefährdung des Schulfriedens bleibt bloße Vermutung - Konkrete empirische Belege für einen Zusammenhang zwischen Gebet und Konflikten gibt es nicht und das Religionsfreiheitsgebot des Grundgesetz bleibt wieder einmal auf der Strecke

Berlin (islam.de) – Muslimische Schülerinnen und Schüler des Diesterweg-Gymnasiums in Berlin-Wedding dürfen auf dem Schulgelände vorerst weiterhin nicht beten. Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 15. Oktober 2026 eine Klage der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gegen das in der Schulordnung verankerte Verbot abgewiesen (Az. 3 K 710/25). Die Schulordnung untersagt seit 2023 das „demonstrative Ausüben von religiösen Riten“ im Interesse des Schulfriedens. Die GFF hatte im Oktober 2025 eine Verbandsklage nach dem Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) eingereicht. Sie sieht in der Regelung eine Diskriminierung muslimischer Schüler, die sich zum täglichen Pflichtgebet verpflichtet fühlen – an einer Ganztagsschule fällt mindestens eines davon in die Schulzeit. Das Gericht räumte nach mehrstündiger Verhandlung und Beratung ein, dass das Verbot muslimische Schüler mittelbar benachteiligt. Diese Benachteiligung sei jedoch gerechtfertigt, weil sie zur Wahrung des Schulfriedens erforderlich sei. Die Kammer folgte damit weitgehend der Argumentation von Schulleitung und Senatsbildungsverwaltung, die von religiös begründetem Gruppendruck unter Schülern und einzelnen Vorfällen berichtet hatten. Die Berufung ließ das Gericht nicht zu, da die wesentlichen Rechtsfragen bereits geklärt seien. Es verwies damit auf ein früheres Verfahren an derselben Schule: 2011 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Klage eines Schülers auf Gebetserlaubnis letztinstanzlich abgewiesen.

Die GFF kündigte an, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu stellen. Nach ihrer Auffassung hat das Gericht die Bedeutung der Religionsfreiheit und den Schutz von Minderheiten verkannt. Die von der Schulleitung geschilderten Vorkommnisse hätten kaum Bezug zum Gebet gehabt und in der Summe keine konkrete Bedrohung des Schulfriedens ergeben. Wann die Vorfälle stattfanden, wer beteiligt war und ob sie pädagogisch gelöst werden konnten, habe das Gericht nicht kritisch geprüft. Dass das Gebet einzelner Schüler den Schulfrieden beeinträchtige, sei eine bloße Vermutung geblieben. Zudem habe das Gericht mildere Mittel nicht ernsthaft erwogen – etwa pädagogische Maßnahmen bei Konflikten, die an der Schule bereits erfolgreich eingesetzt würden, oder die Möglichkeit, einen beaufsichtigten Raum wie den Gemeinschaftsraum in der Mittagspause kurzzeitig zum Beten zu öffnen. „Muslimischen Schüler*innen kann ihre Religionsausübung nicht unter dem Deckmantel des Schulfriedens dauerhaft untersagt werden“, so die GFF. Auch Beobachter der Verhandlung merkten an, dass konkrete empirische Belege für einen Zusammenhang zwischen Gebet und Konflikten an der Schule ausblieben. Die GFF stützt sich in ihrer Argumentation auf ein Gutachten des Sozialwissenschaftlers Werner Schiffauer, wonach das Gebet keinen negativen Einfluss auf den Schulfrieden hat.



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