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AGB für Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der DAGO Express GmbH, Karl-Marx-Straße 193, D-15230 Frankfurt (Oder)

1. Begriffsbestimmung, Rechtsgrundlagen

1.1. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1.3. Besteller im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2. Geltungsbereich

2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) bestimmen die

Regeln für die aus Verträgen entstehenden Rechtsbeziehungen zwischen der DAGO Express Kurierdienst GmbH (im Folgenden DAGO Express genannt) und ihren Auftraggebern (im Folgenden Besteller genannt). Sie gelten für das Abholen, das Befördern und das Zustellen von Sendungen gemäß unserem DAGO Express -Versandkostenrechner.

2.2. Wenn durch zwingende gesetzliche Vorschriften und/oder individuelle Einzelvereinbarungen oder diese AGB nichts anderes vorgegeben ist, sind bei Verträgen über Transportdienstleistungen inklusive Zusatz- und Nebenleistungen ergänzend und in eben dieser Reihenfolge die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) gültig; und zwar in Ihrer aktuell gültigen Fassung ebenso sowie die Vorschriften der §§ 459, 407 ff. HGB über einen Frachtvertrag. Die ADSp finden bei Geschäften mit Verbrauchern im Sinne §13 BGB keine Anwendung.

2.3. Ebenfalls gelten die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB (Frachtgeschäft) und bei grenzüberschreitenden Transporten der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) insofern ergänzend, soweit nichts Abweichendes in diesen AGB geregelt ist.

2.4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3. Leistungsumfang und Hindernisse

3.1. In Kooperation mit den verbundenen Systempartnern übernimmt DAGO Express die Abholung, Beförderung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie den der Europäischen Union angehörigen Ländern.

3.2. Die Sendung(en) werden zum ausdrücklich vereinbarten Zeitpunkt oder Zeitraum bei der vom Besteller genannten Adresse abgeholt. Es ist jeweils nur ein Abhol- und ein Zustellversuch vorgesehen, wobei sich die zulässigen Maße und Gewichte im Detail aus der DAGO Express -Versandkostenrechner.

3.3. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Sendung an die von Besteller bekannt gegebene Adresse geliefert. Die Lieferung von Sendung erfolgt frei Bordsteinkante d.h. bis zu der Lieferadresse nächst gelegener öffentlicher Bordsteinkante, soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist.

3.4. Die Zustellung wird an den auf der Sendung angegebenen Empfänger durchgeführt und bei der Übergabe durch dessen Unterschrift bestätigt. Der Besteller ist einverstanden, dass Sendung bei einer im Haushalt oder Geschäft des Empfängers anwesenden Person, bei einem Nachbarn des Empfängers oder in einem nahe gelegenen DAGO Express mit befreiender Wirkung zugestellt werden dürfen (alternative Zustellung), sofern nach den konkreten Umständen keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass die alternative Zustellung den Interessen des Bestellers oder Empfängers entspricht. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Der Besteller hat die Möglichkeit, die alternative Zustellung auszuschließen.

3.5. Die Zustellung kann bei gewerblichen Empfängern an der Posteingangsstelle oder Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen ist ausgeschlossen.

3.6. DAGO Express ist nicht verpflichtet, Sendungen auf Ladehilfsmitteln (Palette, Gitterbox, etc.) beim Empfänger gegen Leerpaletten, Gitterboxen etc. auszutauschen.

3.7. Sollte die Sendung nicht in der dargestellten Art und Weise abgeholt oder angeliefert werden können, gilt diese Sendung als nicht zustellbar (zum Beispiel es ist keine geeignete Lade- oder Entladehilfe vor Ort, das Gut überschreitet die bei der Buchung angegebenen Maße oder Gewichte, oder es wurde kein Hebebühnenfahrzeug bestellt, obwohl die Be- oder Entladung dies erfordert). Hiervon wird der Besteller durch DAGO Express in Textform oder telefonisch benachrichtigt. Der Besteller kann weitere Abhol- oder Zustellversuche zusätzlich beauftragen, die Kosten hierfür sind in der DAGO Express -Versandkostenrechner aufgeführt.

3.8. Ebenso als nicht zustellbar gelten Sendungen mit falscher Adressenangabe, soweit die richtige Adresse mit zumutbarem Aufwand von DAGO Express nicht festzustellen ist sowie Sendungen, bei denen die Annahme verweigert wird oder, die nach Aufforderung nicht innerhalb des vor Ort genannten Zeitraums bei einer Systempartner-Filiale vom Empfänger abgeholt werden.

3.9. Nicht zustellbare Sendungen befördert DAGO Express an den Besteller zurück. Sollte der Besteller die Rücknahme verweigern, berechtigt das DAGO Express, über die Sendung auf Kosten des Bestellers nach pflichtgemäßem Ermessen zu verfügen, diese u. a. auch den gesetzlichen Bestimmungen nach, zu veräußern oder zu vernichten. Kann der Besteller nicht ermittelt werden, ist DAGO Express zur Feststellung der Identität desselben berechtigt, die Sendung zu öffnen. Kann durch die Öffnung die Person des Bestellers oder Absenders festgestellt werden, holt DAGO Express die Anweisung des Besteller sein oder transportiert die Sendung, außer bei Sendungen mit gefährlichem Inhalt, auf Kosten des Bestellern an den Absender zurück. Sendungen mit gefährlichem Inhalt berechtigen DAGO Express, diese auf Kosten des Bestellern zu vernichten oder zu veräußern. Wenn kein Absender oder Besteller festgestellt werden kann, darf DAGO Express die Inhalte nach Maßgabe von § 419 Abs. 3 HGB ebenfalls vernichten oder veräußern. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Bestellern bleiben davon unberührt.

3.10. DAGO Express ist verpflichtet, einen übernommenen Auftrag unverzüglich, also innerhalb der für die Erfüllung eines Frachtauftrages üblichen Zeit, zu erledigen. Wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist, ist DAGO Express nicht verpflichtet, das Frachtgut zu einer bestimmten Zeit oder nach einer bestimmten Zeit bei dem vorgesehenen Empfänger abzuliefern. Sämtliche Zeit- und Laufzeitangaben sind unverbindlich und können durch unvorhergesehene Ereignisse, wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, extreme Witterungs- oder Verkehrsverhältnisse überschritten werden.

3.11. DAGO Express ist berechtigt, zur Erfüllung des Beförderungsvertrages Subunternehmer einzusetzen. DAGO Express haftet für Handlungen und Unterlassungen ihrer Leute und der von ihr eingesetzten Subunternehmer, soweit diese in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln, wie für eigenes Handeln (§ 428 HGB). Die Haftung des ausführenden Frachtführers nach § 437 HGB bleibt unberührt.

3.12. Ablieferungshindernis: Kann das Gut nicht abgeliefert werden, insbesondere weil zum vereinbarten Liefertermin an der Lieferadresse niemand zur Annahme bereit ist, benachrichtigt DAGO Express den Besteller unverzüglich in Textform und, soweit möglich, telefonisch und holt dessen Weisung ein (§ 419 Abs. 1 HGB).

3.13. Ist eine Weisung nicht in angemessener Zeit zu erlangen oder ist die erteilte Weisung nicht durchführbar, ist DAGO Express berechtigt, die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen (§ 419 Abs. 3 HGB). DAGO Express kann insbesondere das Gut entladen und verwahren, es für Rechnung des Verfügungsberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen, es zurückbefördern oder nach Ziffer 16 einlagern. Bei Verwahrung durch einen Dritten haftet DAGO Express nur für dessen sorgfältige Auswahl.

3.14. DAGO Express dokumentiert die nach Ziffer 3.13 getroffenen Maßnahmen durch Lichtbilder sowie ein Protokoll mit Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit und übermittelt diese dem Besteller unverzüglich in Textform.

3.15. DAGO Express hat Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf eine angemessene Vergütung nach § 419 Abs. 4 HGB, es sei denn, das Hindernis ist dem Risikobereich von DAGO Express zuzurechnen. Standgeld nach Ziffer 14 bleibt unberührt.

3.16. Abstellweisung: Mit Erteilung des Beförderungsauftrages weist der Besteller DAGO Express an, das Gut bei einem Ablieferungshindernis nach Ziffer 3.12 an der Lieferadresse an einer geeigneten Stelle abzustellen, sofern die örtlichen Umstände dies zulassen. Der Besteller bestätigt, dass er hierzu gegenüber dem Empfänger berechtigt ist. Die Ausführung der Abstellweisung erfolgt auf Gefahr des Bestellers.

3.17. DAGO Express dokumentiert die Ausführung der Abstellweisung nach Ziffer 3.14 und benachrichtigt den Besteller unverzüglich in Textform. Der Besteller kann die Abstellweisung bei Auftragserteilung oder zuvor jederzeit in Textform ausschließen; DAGO Express verfährt in diesem Fall nach Ziffer 3.13.

3.18. Ein Abstellen des Gutes ohne Übernahme durch einen empfangsberechtigten Anwesenden bewirkt keine Ablieferung im Sinne der §§ 425 ff. HGB. Die gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere § 435 HGB, bleiben unberührt.

4. Vertragsverhältnis

4.1. Ein jeweiliger Auftrag zur Beförderung (Antrag des Bestellern auf den Abschluss eines Beförderungsvertrages) erfolgt per Online-Buchung, per E-Mail mit entsprechender Bestätigung durch DAGO Express (E-Mail Transportbestätigung) oder die Übergabe einer den Bedingungen entsprechenden Sendung.

4.2. Soweit DAGO Express  dem Besteller die Möglichkeit einräumt, über Ort und Zeit der Ablieferung zu bestimmen, geht das diesbezügliche Weisungs- und Verfügungsrecht über die Sendung abweichend von § 418 Abs. 2 HGB bereits mit Übergabe der Sendung auf den Besteller über. Sollte DAGO Express dem Adressaten im Rahmen seiner eigenen Services die Möglichkeit einräumen, über den Ort und die Zeit der Ablieferung zu bestimmen, geht das jeweilige Weisungs- und Verfügungsrecht über diese Sendung abweichend von § 418 Abs. 2

HGB schon vor dem ersten Zustellversuch auf den Empfänger über. Im Übrigen kommen die

  • 418 Abs.1 bis 5 und 419 HGB nicht zur Anwendung. Im Falle einer grenzüberschreitenden Beförderung bleibt das Verfügungsrecht des Absenders gemäß Art. 12 CMR unberührt.

4.3. Wenn Sendungen nicht den Bedingungen der Ziff. 4. dieser AGB, den in der DAGO Express - Versandkostenrechner genannten zulässigen Maßen und Gewichten oder den jeweils gültigen Regelungen zur Verpackung und Kennzeichnung entsprechen, wird die Beförderung von DAGO Express abgelehnt. Sollte eine solche Sendung trotzdem in das System der DAGO Express gelangen, berechtigt das DAGO Express, die weitere Beförderung jederzeit zu stoppen oder ein angemessenes Zusatzentgelt nachträglich vom Bestellern zu erheben. Wird die Entrichtung eines solchen Zusatzentgeltes vom Bestellern abgelehnt oder besteht die begründete Vermutung, dass es sich bei der entgegengenommenen Sendung um eine nicht den Bedingungen entsprechende Sendung gemäß Ziff. 4. dieser AGB handelt, so berechtigt dies DAGO Express, die Sendung zurückzugeben oder für die Abholung seitens des Bestellern bereitzuhalten. Eine solche Rückgabe berechtigt DAGO Express, eine angemessene Aufwandsentschädigung in Höhe von mindestens einem Drittel des vereinbarten Frachtentgeltes zu berechnen. Der Besteller ist dazu berechtigt, einen ggf. wesentlich geringeren Aufwand seitens DAGO Express nachzuweisen.

4.4. DAGO Express ist auch nach der Übernahme der Sendung(en) zur Feststellung berechtigt, ob es sich hierbei um bedingungsgerechte Sendungen handelt, bzw. Auskunft über den Inhalt der Sendung(en) zu verlangen. Wird diese Auskunft vom Bestellern verweigert oder ist es nicht möglich, diese Auskunft nicht rechtzeitig einzuholen, ist DAGO Express berechtigt, diese Sendung auf deren Inhalt hin zu untersuchen, besonders wenn ein berechtigter Anlass zur Vermutung besteht, dass es sich dabei um eine nicht bedingungsgerechte Sendung handelt.

4.5. Ein Zustellauftrag gilt mit Übergabe an den Empfänger als ausgeführt.

5. Ausschluss von den Beförderung/Haftungsausschlüsse

5.1. DAGO Express befördert nur Sendungen, die der DAGO Express -Versandkostenrechner sowie den jeweils gültigen Regelungen zur Verpackung und Kennzeichnung genügen und deren Wert je Kurierfahrt nicht übersteigt:

5.1.1. 5.000,00 € je Sendung bei Verbrauchern im Sinne §13 BGB;

5.1.2. 50.000,00 € je Sendung bei Unternehmer.

5.2. Nicht angenommen werden:

5.2.1. Sendungen, bei deren Beförderung gegen behördliche oder gesetzliche Verbote verstoßen würde sowie Sendungen, deren Lagerung oder Beförderung nationalen oder internationalen Gefahrgutvorschriften unterliegen (außer wenn explizit anders vereinbart);

5.2.2. Die Beförderung von Sendungen mit besonderen Auflagen, insbesondere speziellen Aus, Einfuhr- oder zollrechtlichen Bestimmungen eines Durchgangs- oder Bestimmungslandes unterliegen. (außer wenn explizit anders vereinbart);

5.2.3. Sendungen mit nicht ausreichender Verpackung, vor allem solche, die nicht den Regelungen zur Verpackung und Kennzeichnung genügen sowie Sendungen mit Flüssigkeiten, wenn diese nicht bruchsicher verpackt sowie gegen eventuelles Auslaufen geschützt sind,

5.2.4. Alle Sendungen von außergewöhnlichem oder kaum exakt schätzbarem Wert wie Edelsteine, Edelmetalle, Industriediamanten, Kunstwerke, Uhren, Unikate, Briefmarken, Geld, übertragbare Handelspapiere, Wertpapiere, Kredit- und Guthabenkarten (z. B. Telefonkarten) und andere gültige Zahlungsmittel;

5.2.5. Sendungen, die beim Transport einer besonderen Behandlung bedürfen (z. verderbliche oder schadensanfällige Güter, die besonders vor Hitze- oder Kälteeinwirkung zu schützen sind;

5.2.6. Sendungen, die lebende Tiere sowie sterbliche Überreste oder Teile von Menschen oder Tieren enthalten,

5.2.7. Jedwede Sendungen, die wegen ihrer äußeren Beschaffenheit oder ihren Inhalts eine Gefährdung von Personen oder die Beschädigung von materiellen Gütern sowie anderen Sendungen verursachen können;

5.2.8.S Sendungen, bei denen seitens des Besteller angegebene Abholadresse oder die Zustelladresse nicht geeignet oder nur schwer zugänglich ist oder für deren Anlieferung oder Zustellung ein besonderer Aufwand oder besondere Sicherheitsmaßnahmen notwendig sind. Außerdem werden keine Insel- oder Berg-Abholungen/-Zustellungen durchgeführt.

5.2.9. Sendungen, die Benzin, Öl oder Schmierstoffe enthalten, die nicht ordnungsgemäß abgelassen sind; hierbei dürfen keinerlei Restmengen aus der Umverpackung austreten.

6. Leistungsentgelt

6.1. Aus der DAGO Express -Versandkostenrechner ergibt sich das zu entrichtende Entgelt.

6.2. Unsere Angebote sind freibleibend bis zum festen Abschluss und basieren auf den zurzeit gültigen Kapazitäten, Frachten, Tarifen, Zuschlägen, Treibstoffpreisen und Umrechnungskursen. Eventuelle Veränderungen berechtigen uns zu einer Anpassung.

6.3. Die Fracht (Vergütung) beinhaltet bei Verträgen mit Verbrauchern die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer; die Fracht (Vergütung) aus Verträgen mit Unternehmern wird netto zuzüglich gesondert ausgewiesener jeweils gültigen gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.

6.4. Die Zahlung erfolgt per PayPal oder Sofortüberweisung als Vorkasse. Bei einer Sofortüberweisung als Zahlungseingang gilt der Geldeingang auf unserem Konto. Kauf auf Rechnung nur nach vorheriger Absprache. Ob ein Transport auf Rechnung bezahlt werden kann entscheidet DAGO Express vor der Auftragsannahme. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.

6.5. Bei unvollständiger Bezahlung durch den Besteller behält sich DAGO Express vor, die mit dem Produkt oder der Dienstleistung verbundene Leistung zu verweigern.

6.6. (1) Der Kunde ist verpflichtet, bei Auftragserteilung die korrekte und steuerrechtlich ordnungsgemäße Rechnungsanschrift anzugeben. Dies gilt gleichermaßen für kundenintern erforderliche Zusatzangaben wie Bestell-, Vorgangs- oder Projektnummern. Werden diese vom Auftraggeber bei der Buchung nicht oder fehlerhaft angegeben, berechtigt eine darauf basierende Beanstandung der Rechnung nicht zum Zahlungsaufschub.

(2) Die Angabe einer fehlerhaften oder unvollständigen Rechnungsanschrift oder fehlender Kundenangaben sowie ein daraus resultierender Zahlungsverzug liegen nicht im Verantwortungsbereich der DAGO Express GmbH. Die Rechtmäßigkeit sowie die ursprüngliche Valuta (Fälligkeit) der Forderungen bleiben von einer nachträglichen Rechnungskorrektur aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Kundendaten unberührt.

6.7. Nachträgliche Änderung des Rechnungsempfängers: Eine nachträgliche Änderung des Rechnungsempfängers berührt die vertragliche Stellung des Auftraggebers nicht. Der Auftraggeber bleibt unabhängig von der Rechnungsadressierung der alleinige rechtliche Vertragspartner und Hauptschuldner der DAGO Express GmbH.

6.8. Sollte der neu benannte Rechnungsempfänger die Zahlung verweigern, die Rechnung abweisen oder in Zahlungsverzug geraten, ist der Auftraggeber zur sofortigen Zahlung der vollständigen Forderung verpflichtet.

6.9. Hat der Auftraggeber die ursprüngliche Rechnung bereits beglichen, erfolgt bei einer nachträglichen Umschreibung keine Rückerstattung des Betrages durch die DAGO Express GmbH. Die geleistete Zahlung wird intern mit der neu ausgestellten Rechnung verrechnet. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, den Betrag im Innenverhältnis direkt von dem neuen Rechnungsempfänger einzufordern.

6.10. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, ist DAGO Express berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB); zusätzlich wird eine Pauschale in Höhe von 40,00 € berechnet (§ 288 Abs. 5 BGB), die auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet wird, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7. Haftung

7.1. Insofern in diesen AGB oder zwischen DAGO Express und dem Besteller nichts anderes ausdrücklich vereinbart und geregelt ist, haftet DAGO Express bei Beförderungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur nach Maßgabe der ADSp jeweils neueste Fassung bzw. 407ff HGB., insbesondere §§ 425 ff. HGB, bei grenzüberschreitenden Beförderungen unbedingt zwingend nach Maßgabe der Art. 17 ff. CMR.

7.2. DAGO Express haftet gegenüber dem Besteller bei Beschädigung oder Verlust einer Sendung lediglich im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis hin zu den gesetzlichen Haftungsgrenzen.

7.3. Sollte der Besteller eine nicht bedingungsgerechte Sendung zum Transport übergeben haben, ohne hierauf ausdrücklich und in Schriftform hinzuweisen, und entsteht ein Schaden an der Sendung, der den Umständen des Falles gemäß aus der fehlenden Eignung der Sendung resultiert, so wird zugunsten des Beförderers angenommen, dass der Schaden aus dieser Gefahr heraus entstanden ist. Die besonderen Haftungsminderungs- bzw. Haftungsausschlussgründe nach §§ 425 Abs. 2, 426 und 427 HGB bzw. bei grenzüberschreitender Beförderung nach Art. 17 CMR bleiben hiervon unberührt.

7.4. Ansprüche aus dem Vertrag heraus kann der Besteller im Übrigen als Vertragspartner von DAGO Express unter Vorlage einer Einlieferungsquittung geltend machen.

7.5. Der Besteller haftet gegenüber DAGO Express unmittelbar oder wegen Inanspruchnahme seitens Dritter für solche Schäden, die aufgrund nicht bedingungsgerechter Sendungen entstanden sind.

7.6. Die Haftung von DAGO Express für Verlust oder Beschädigung des Gutes ist nach § 431 Abs. 1 HGB auf 8,33 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt; bei grenzüberschreitenden Beförderungen gilt Art. 23 CMR. In den vorgenannten Haftungsbeträgen ist keine Transportversicherung des Gutes enthalten. DAGO Express empfiehlt dem Besteller, für Güter mit hohem Wert eine eigene Transportversicherung abzuschließen.

7.7. Die Haftung für Lieferfristüberschreitungen bei diesen Beförderungen ist bei nationalen Güterbeförderungen auf das dreifache der Fracht (§ 431 Abs. 3 HGB) sowie bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf das einfache der Fracht (Art. 23 Abs. 5 CMR) beschränkt. Schäden in Folge von Lieferfristüberschreitung durch höhere Gewalt oder nicht schuldhaft zu vertretende Umstände oder Widrigkeiten, sind ausgeschlossen. Alle weiteren Schadensersatzansprüche, auch für Folgeschäden sind ausgeschlossen.

7.8. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht:

  • bei Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die DAGO Express oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB);
  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • soweit der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere § 449 Abs. 3 HGB, einer Abweichung entgegenstehen.

8. Reklamation/Schadensmeldung

8.1. Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen müssen bei Übernahme/Übergabe des Transportgutes schriftlich festgehalten und DAGO Express gemeldet werden.

8.2. Äußerlich nicht erkennbare Schäden und/oder (Teil)-Verluste haben spätestens binnen sieben Tagen oder sofort nach Erlangen der Kenntnis bzw. bei Reklamation durch den Empfänger (CMR Artikel 30) zu erfolgen.

8.3. Ansprüche wegen Lieferfristüberschreitung erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 21 Kalendertagen nach Ablieferung vom Empfänger gegenüber DAGO Express gerügt werden.

8.4. Es wird ein Totalverlust wird angenommen, sollte eine Sendung nach der Übernahme zur Zustellung auf nationaler Ebene nicht innerhalb von 20 Kalendertagen, international nicht innerhalb von 30 Kalendertagen abgeliefert werden können. Der schriftliche Abliefernachweis mit Unterschrift des Empfängers löst DAGO Express von der Haftung für etwaige Totalverluste.

9. Verjährung

9.1. Alle Ansprüche des Bestellers im Geltungsbereich dieser AGB verjähren in einem Jahr nach Ablieferung. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.

10. Kein Widerrufsrecht bei Beförderungsverträgen

10.1. Bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Beförderung von Waren besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

10.2. DAGO Express führt Transporte ausschließlich zu einem ausdrücklich vereinbarten Termin oder innerhalb eines ausdrücklich vereinbarten Zeitraums durch. Dem Besteller steht daher auch dann kein Widerrufsrecht zu, wenn er Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

10.3. Die Regelungen zu den Stornokosten (Ziffer 15) bleiben hiervon unberührt.

11. Anschrift und Absenderangaben auf Sendungen

11.1.Für jede zur Beförderung an DAGO Express übergebene muss der Besteller eine vollständige Anschrift und Absenderangabe ausfüllen. Diese Anschrift muss deutlich und korrekt sein, so dass eine Sendung ohne Nachforschungen transportiert und abgeliefert werden kann. Es darf keine Zusätze geben, die Missverständnisse herbeiführen oder das Bearbeiten der Sendung verzögern, erschweren oder unmöglich machen. Die Aufschrift muss sich auf der größten verfügbaren Fläche der Sendung (Aufschrift-Seite) befinden, wobei die Leserlichkeit durch Zusatzvermerke, die nicht die Anschrift betreffen, nicht beeinträchtigt werden darf. Gebrauchte Verpackungen sind nur zulässig, wenn zuvor alle missverständlichen Angaben wie alte Adressdaten etc. entfernt wurden.

11.2.die Anschrift muss von oben nach unten geordnet:

11.2.1. den Namen des Empfängers (ggf. zuzüglich Firmenbezeichnung);

11.2.2. die Zustellangaben (Straße und Hausnummer; soweit vorhanden, zuzüglich Nummer des Stockwerks und Wohnungsnummer; bei Firmen die Abteilungsbezeichnung);

11.2.3. Bestimmungsort mit vorangestellter Postleitzahl;

11.2.4. grenzüberschreitender Beförderung das Bestimmungsland enthalten.

11.3.Postleitzahl und Bestimmungsort sollen mit deutlichem Abstand von den übrigen Angaben in der untersten Zeile platziert sein. Der Bestimmungsort darf nur die offizielle Ortsbezeichnung enthalten. Die Postleitzahl muss vollständig und gut lesbar sein. Die Absenderangabe muss in ihren Bestandteilen und in der Anordnung der Anschrift entsprechen. Die Deutlichkeit der Anschrift darf durch die Absenderangabe nicht beeinträchtigt werden. Bitte hinterlegen Sie zur Sicherheit Anschrift- und Absenderangaben zusätzlich in der Sendung.

12. Verpackungsbedingungen

12.1.Der Besteller ist dafür verantwortlich, die versendeten Güter den zu erwartenden Transportbelastungen entsprechend mit einer beanspruchungsgerechten und auf das zu verschickende Gut abgestimmten Innen- und Außenverpackung zu versehen Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum Einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum Anderen den die Beförderung durchführenden Personen und anderen transportierten Paketen kein Schaden entstehen kann. Die Verpackung muss insbesondere gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem Thema dient die Verpackungsleitlinie von DAGO Express (siehe: Anhang 2 Verpackungsleitlinie).

13. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

14. Standgeld

14.1. DAGO Express ist berechtigt, dem Besteller Standgeld zu berechnen. Dies gestaltet sich wie folgt:

Expresstransporte (Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen):
- Inklusive 60 Minuten für Be- und Entladen sowie sonstige Wartezeiten ist frei. Danach kostet jede angefangene Stunde jeweils 30€ netto.

LKW-Transporte (Fahrzeuge über 3,5 Tonnen):
- Inklusive 120 Minuten für Be- und Entladen sowie sonstige Wartezeiten ist frei. Danach kostet jede angefangene Stunde jeweils 60€ netto.

Rechtsgrundlage: § 412 Abs. 3 HGB.

15. Stornierung

Bei Stornierung des Auftrags durch den Kunden ist DAGO Express berechtigt, folgende Stornokosten zu berechnen, bezogen auf das vereinbarte Frachtentgelt (netto):

  • Stornierung ab Eintreffen des Fahrers an der Ladestelle (einschließlich nach erfolgter Warenabholung): 100 %
  • Stornierung, nachdem der Fahrer die Anfahrt zur Ladestelle begonnen hat: 75 %
  • Stornierung nach Auftragsbestätigung bis zum Beginn der Anfahrt zur Ladestelle: 50 %

Hinweis:
Wenn sich das Fahrzeug bereits am Ladeort befindet und Wartezeit entsteht, ist DAGO Express berechtigt, zusätzlich zu den Stornokosten ein Standgeld gemäß Ziffer 14 zu berechnen.

Sollte DAGO Express durch die Stornierung oder Kündigung nachweislich ein höherer Schaden entstehen, so ist DAGO Express berechtigt, diesen gegenüber dem Besteller geltend zu machen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

Beruht die Stornierung auf Gründen aus dem Risikobereich von DAGO Express, entfallen die vorstehenden Stornokosten.

16. Pfandrecht, Zurückbehaltung und Einlagerung

16.1. DAGO Express steht wegen aller fälligen Forderungen aus dem Beförderungsvertrag ein Pfandrecht an dem Gut zu (§ 440 HGB). Das Pfandrecht besteht, solange DAGO Express das Gut in ihrem Besitz hat oder darüber mittels Ladeschein oder in sonstiger Weise verfügen kann.

16.2. DAGO Express wird das Pfandrecht nur nach vorheriger Androhung in Textform und nach Ablauf einer angemessenen Frist von zwei Wochen verwerten.

16.3. Entstehen nach Auftragserteilung Zusatzkosten, die dem Risikobereich des Bestellers zuzurechnen sind, insbesondere Standgeld nach Ziffer 14, Kosten weiterer Abhol- oder Zustellversuche oder Kosten aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Bestellers, kann DAGO Express die Befolgung einer Weisung von einem angemessenen Vorschuss abhängig machen (§ 418 Abs. 1 S. 4 HGB).

16.4. Wird ein nach Ziffer 16.3 angeforderter Vorschuss nicht innerhalb einer von DAGO Express gesetzten angemessenen Frist geleistet, ist DAGO Express berechtigt, das Gut zu verwahren oder einem Dritten zur Verwahrung anzuvertrauen. Die Verwahrung durch einen Dritten erfolgt im Namen von DAGO Express; der mittelbare Besitz von DAGO Express am Gut bleibt gewahrt. DAGO Express benachrichtigt den Besteller unverzüglich in Textform über den Lagerort und die voraussichtlich anfallenden Lagerkosten.

16.5. Die Lagerkosten trägt der Besteller in tatsächlicher Höhe, höchstens jedoch 60,00 € netto je angefangenem Kalendertag und Fahrzeugladung. DAGO Express weist die Kosten auf Verlangen durch Vorlage der Rechnung des Lagerhalters nach. Der Besteller kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden (§ 369 Abs. 4 HGB). Die Zurückbehaltung erfolgt nicht, soweit sie im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.

17. Höhere Gewalt

17.1. Ereignisse höherer Gewalt befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Höhere Gewalt sind unvorhersehbare, von außen einwirkende Ereignisse, die auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht abgewendet werden können, nämlich Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Aufruhr und bürgerliche Unruhen, behördlich angeordnete Grenzschließungen, Streiks und Aussperrungen sowie behördlich angeordnete Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

17.2. Die betroffene Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich in Textform über den Eintritt, die voraussichtliche Dauer und die Auswirkungen des Ereignisses zu unterrichten.

17.3. Dauert die Störung länger als 14 Kalendertage an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag in Textform zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Stornokosten nach Ziffer 15 fallen in diesem Fall nicht an.

17.4. Die gesetzlichen Haftungsregelungen der §§ 407 ff. HGB sowie – bei grenzüberschreitenden Beförderungen – der CMR bleiben unberührt.

18. Sanktionen und Exportkontrolle

18.1. Die Leistungspflichten von DAGO Express stehen unter dem Vorbehalt, dass der Durchführung keine unvorhersehbaren und von DAGO Express nicht zu vertretenden Hindernisse aufgrund von Außenwirtschafts-, Zoll- oder Sanktionsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen entgegenstehen, insbesondere aufgrund von Embargomaßnahmen.

18.2. Der Besteller ist verpflichtet, DAGO Express rechtzeitig und vollständig alle Angaben zu machen, die zur Einhaltung der in Ziffer 18.1 genannten Vorschriften erforderlich sind, insbesondere zu Art, Beschaffenheit und Verwendungszweck des Gutes sowie zu Absender, Empfänger und sonstigen an der Beförderung Beteiligten. Unterliegt das Gut Ausfuhr-, Einfuhr- oder Genehmigungserfordernissen, hat der Besteller hierauf bei Auftragserteilung in Textform hinzuweisen.

18.3. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in Ziffer 18.1 genannten Vorschriften, ist DAGO Express berechtigt, die Beförderung zu verweigern oder anzuhalten, bis der Sachverhalt geklärt ist. Die Rechte und Pflichten bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen nach den §§ 419, 420 HGB bleiben unberührt.

18.4. Der Besteller stellt DAGO Express von Ansprüchen Dritter sowie von Bußgeldern und sonstigen Nachteilen frei, die darauf beruhen, dass der Besteller seine Pflichten nach Ziffer 18.2 schuldhaft verletzt hat.

19. Sonstige Bestimmungen

19.1.Mündliche   Erklärungen   der   Besteller,   die   von   diesen   Allgemeinen

Geschäftsbedingungen abweichen, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

19.2. DAGO Express verarbeitet die im Zusammenhang mit dem Beförderungsauftrag übermittelten personenbezogenen Daten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). DAGO Express ist insoweit eigenständig Verantwortlicher und kein Auftragsverarbeiter. Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen der DAGO Express GmbH.

19.3. Die Beförderungsverträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den Beförderungsvertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

19.4. Sollte eine Bestimmungen dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

19.5. Verbraucherstreitbeilegung: DAGO Express ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet (§ 36 VSBG).

20. Gerichtsstandsvereinbarung 

Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Frankfurt (Oder). Bei sachlicher Zuständigkeit der Amtsgerichte ist das Amtsgericht Frankfurt (Oder) zuständig.

Stand dieser AGB: 17.07.2026

Gültig ist die jeweils neueste Fassung.

Änderungen bleiben vorbehalten.

Anhang 2. Verpackungsleitlinie

  1. Grundsätzliches: Sendungen sind durch den Besteller nach Inhalt, Art der Versendung und Umfang sicher zu verpacken, damit eine Beschädigung während des Transportes ausgeschlossen wird und der Inhalt vor Verlust und Beschädigung geschützt ist. Zur Verpackung gehören immer eine geeignete Außenverpackung, eine geeignete Innenverpackung sowie ein sicherer Verschluss.
  2. Sichere Verpackung: Die Außenverpackung muss dem Inhalt gerecht so beschaffen sein, dass die verpackten Gegenstände nicht herausfallen, keine anderen Sendungen beschädigen und nicht selbst beschädigt werden. Es ist eine ausreichende Innenverpackung vorzusehen und durch Füllstoffe zu ergänzen. Bei transportsensiblen Gegenständen muss die Verpackung auf deren besondere Empfindlichkeit abgestimmt sein, um Eigenart, Menge sowie alle anderen Besonderheiten des jeweiligen Inhaltes im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Verpackung muss den Inhalt der Sendung gegen Beanspruchungen, denen sie normalerweise während des Versands ausgesetzt ist (z. B. durch Druck, Stoß, Fall, Vibration oder Temperatureinflüsse), sicher schützen.
  3. Eine Außenverpackung muss hinreichend fest und druckstabil sein. Sie muss außerdem ausreichend groß bemessen sein, um Platz für den gesamten Inhalt und die notwendigen Innenverpackungsteile zu bieten.
  4. Die Innenverpackung muss den Inhalt fixieren und zur Außenverpackung hin und bei mehreren Inhaltsteilen untereinander allseitig polstern. Verkaufs- und Lagerverpackungen sind oftmals nur für den palettierten Versand ausgelegt. Für den Einzelversand sind zusätzliche Verpackungsmaßnahmen (z.B. Formschaum) als Transportverpackung zwingend erforderlich.
  5. Zum Verschließen der Sendungen sind widerstandsfähige Materialien (z.B. reißfeste, selbstklebende Kunststoff-Packbänder oder faserverstärkte Nassklebebänder) zu verwenden, die den Sendungszusammenhalt garantieren. Je schwerer eine Sendung ist, desto widerstandsfähiger muss der Verschluss ausgeführt sein.
  6. Verpackungen oder Verschlüsse dürfen keine scharfen Kanten, Ecken oder Spitzen, z.B. hervorstehende Nägel, Klammern, Holzsplitter oder Drahtenden, aufweisen. Die Verpackung muss das Transportgut vollständig umschließen.
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